Umgang mit Schmuckschildkröten

Mit dem Inkrafttreten der ersten Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (Unionsliste) am 3. August 2016 ist u. a. für die Art Buchstaben-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta) 
der Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder 
Arten (EU-IAS-VO) unmittelbar anzuwenden.
Unter diese Vorschrift fallen zudem auch die bei uns bekannten und sehr häufig auftretenden Unterarten 

Rotwangen-Schmuckschildkröte (Trachemys elegans) und Gelbwangen-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta scripta).
Gemäß Artikel 7 (EU) Nr. 1143/2014 dürfen Exemplare dieser Arten ab sofort nicht vorsätzlich a) in das Gebiet der Union gebracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung 
  
          b) gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschlussc) gezüchtet werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss 
d) in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden, es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit der Beseitigung zu entsprechenden Einrichtungen befördert 

e) in den Verkehr gebracht werdenf} verwendet oder getauscht werdeng) zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht werden, auch nicht in Haltung unter Verschlussh) in die Umwelt freigesetzt werden.Was bedeutet dies für Tierheime, Tierauffangstationen und Zoos? 
Tierheime, Tierauffangstationen und Zoos nehmen bisher regelmäßig Schmuckschildkröten auf, die dort entweder von privaten Haltern oder insbesondere auch als Fundtiere in diese Einrichtungen abgegeben werden. Die o.a. Schmuckschildkröten wurden seit Jahren in Massen gehandelt und befinden sich daher in großer Zahl im Besitz privater Tierhalter und werden relativ alt. Würde eine Weitergabe durch Auffangstationen an Private nicht gestattet, könnten diese daher weitere Tiere aus Kapazitätsgründen nicht länger aufnehmen. Es wäre dann eine Freisetzung einer großen Zahl dieser Tiere in die Natur zu befürchten, wobei die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 genau dies verhindern soll. Dementsprechend kommt die EU-KOM zu der Auffassung, dass im Rahmen der Managementmaßnahmen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für Schmuckschildkröten eine Aufnahme durch Tierauffangstationen, Tierheime und Zoos sowie eine nichtkommerzielle Weitergabe an private Halter oder zwischen privaten Haltern zugelassen werden kann, sofern diese eine Haltung unter Verschluss sicherstellen und eine Fortpflanzung ausgeschlossen ist. Der genannte Artikel 19 (EU) Nr. 1143/2014 regelt in Absatz 2 den „Umgang“ mit den weit verbreiteten invasiven gebietsfremden Arten und lautet wie folgt: 
Die Managementmaßnahmen umfassen tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art. Gegebenenfalls schließen die Managementmaßnahmen Maßnahmen ein, die das aufnehmende Ökosystem betreffen und dessen Widerstandfähigkeit gegen laufende und künftige Invasionen stärken sollen. 
Die kommerzielle Nutzung bereits etablierter invasiver gebietsfremder Arten 
kann als Teil der Managementmaßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung mit genauer Begrü ndung 
vorübergehend genehmigt werden, sofern alle geeigneten Kontrollen vorhanden sind, um jegliche weitere Ausbreitung zu verhindern.“ Daraus ergibt sich folgende Zusammenfassung: Gemäß Artikel 7 Absatz 1 i. V. m. Artikel 19 Absatz 2 (EU) Nr. 1143/2014 dürfen die häufig auftretenden Arten Rotwangen-Schmuckschildkröte (Trachemys elegans) und Gelbwangen-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta scripta) von Tierheimen. Tierauffangstationen und Zoos 
aufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die jeweiligen Exemplare unter Verschluss untergebracht werden können und eine Fortpflanzung ausgeschlossen werden kann. Eine nicht-kommerzielle Abgabe der Tiere an private Halter ist unter exakt den gleichen Voraussetzungen ebenfalls möglich. 
Die vorschriftsmäßige (Verschluss, Ausschluss der Fortpflanzung) Unterbringung ist vor einer 
Abgabe/Weitergabe der Tiere sicherzustellen


Quelle: Untere Naturschutzbehörde der Stadt Gelsenkirchen     

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