Schleswig-Holstein
Landesverordnung
zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren
(Gefahrhundeverordnung)
Vom 28. Juni 2000
Aufgrund der §§ 174 und 175 des Landesverwaltungsgesetzes sowie des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 280) verordnet das Innenministerium:
§ 1
Halten und Führen von Hunden
(1) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher zu führen. Die Person muss den Hund jederzeit so beaufsichtigen, dass durch ihn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass die in Satz 1 genannten Anforderungen durch die Aufsichtsperson erfüllt werden.
(2) Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband oder eine Halskette mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.
§ 2
Mitnahmeverbot
Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde folgender Rassen
oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten ferner:
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 entscheidet die örtliche
Ordnungsbehörde. Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach
Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 handelt, kann die örtliche Ordnungsbehörde eine
Vorführung des Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt auf Kosten der
Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen. Sie kann bei gefährlichen Hunden
die unveränderliche Kennzeichnung durch Tätowierung mit dem Großbuchstaben -
"G" - im linken Ohr oder im linken Hinterschenkel anordnen.
(4) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu
gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 2 herangebildet werden.
(5) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum
nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen können.
Alle Zugänge zu dem befriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare
Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder
"Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen.
§ 4
Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums der
Hundehalterin oder des Hundehalters an der Leine zu führen. Leine, Halsband und
Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden und
keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann; die Leine darf höchstens zwei Meter
lang sein.
(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet
gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden
Maulkorb trägt.
(3) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 2 haben außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Gleiches gilt für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 11, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 festgestellt wurden.
§ 5
Untersagung des Haltens, Einziehung oder Tötung von Hunden
Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Eine derartige Gefahr ist insbesondere anzunehmen, wenn
§ 6
Ausbildung von Hunden
(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der
Hundehalterin oder des Hundehalters die örtliche Ordnungsbehörde nach Maßgabe
des Absatzes 2.
(2) Die Erlaubnis soll erteilt werden, wenn
§ 7
Sachkunde
(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.
(2) Die örtliche Ordnungsbehörde kann für die Prüfung der Sachkunde anordnen, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter eine Sachkundebescheinigung oder eine Sachkundeprüfung
§ 8
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
§ 9
Ausnahmen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden und für
Such- und Rettungshunde, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt
werden.
(2) § 1 Abs. 2 gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten, für Jagdhunde bei
ihrer jagdlichen Verwendung, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies
erfordert. § 3 Abs. 2 Nr. 5 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach
den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.
(3) § 2 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde.
(4) Die örtlichen Ordnungsbehörden können von den §§ 2 und 4 Abs. 3
Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet
werden.
(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden können den örtlichen Verhältnissen
entsprechende weitergehende Regelungen durch Verordnungen über die öffentliche
Sicherheit treffen. Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung durch das
Innenministerium.
(2) Die bestehenden örtlich ergänzenden Sonderregelungen der örtlichen
Ordnungsbehörden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind,
gelten auf Grund der Ermächtigung in diesem Gesetz fort, soweit sie nicht gegen
die Regelungen in dieser Verordnung verstoßen.
(1) Ordnungswidrig nach § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Ferner kann nach § 175 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
§ 12
Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 289) wird wie folgt geändert:
Nach der Tarifstelle 25.8 wird folgende Tarifstelle 25.9 angefügt:
" 25.9 Erlaubnis für die Ausbildung von Hunden nach der Gefahrhundeverordnung vom ... 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. ) 20 bis 200"
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundeverordnung vom 7. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 625), außer Kraft.
Die Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 28. Juni 2000
Klaus Buß
Innenminister