Berlin
Verordnung über das Halten von Hunden in
Berlin (HundeVO Bln)
vom 05.11.1998 (GVBl. S. 326, 370)
geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl. S.
365)
Aufgrund der §§ 55 und 57 des
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992
(GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai
1999 (GVBl. S. 164), und aufgrund des § 6 Abs. 1 des
Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai
1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126),
wird verordnet:
Artikel I
Änderung der Verordnung über das
Halten von Hunden in Berlin Abschnitt I Hunde
§ 1 Halten und Führen von
Hunden
(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein
Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen
des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen
Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters
tragen.
(3) Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten
Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein. Wer Hunde außerhalb
des eingefriedeten Besitztums führt, muss die Gewähr
dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den
Hund nicht gefährdet werden.
(4) Hunde dürfen nicht
- auf Kinderspielplätze,
- auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
- in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete
öffentliche Badestellenmitgenommen werden.
Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.
§ 2 Leinenpflicht
Hunde sind
- in Treppenhäusern oder sonstigen von der
Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen und auf Zuwegen
von Mehrfamilienhäusern,
- bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen,
Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit
Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
- in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch
besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben
gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete), und
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.
Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten
werden kann.
Abschnitt II
Gefährliche Hunde
§ 3 Gefährliche Hunde
(1) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind aufgrund
rassespezifischer Merkmale gefährlich:
- Pit-Bull
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- Tosa Inu
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten
darüber hinaus Hunde, die
- wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen
haben,
- wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder
gerissen haben,
- sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen
haben,
- auf Angriffslust oder über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der
Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder
trainiert wurden.
§ 4 Führen gefährlicher
Hunde
(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums
dürfen gefährliche Hunde nur vom Halter des Hundes oder
einer anderen sachkundigen Person nach § 5 Abs. 4 Satz 1
geführt werden. Sie sind dabei an einer höchstens zwei
Meter langen Leine zu führen. Gefährliche Hunde nach
§ 3 müssen außerhalb des eingefriedeten
Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen.
(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht in
Hundeauslaufgebieten, wenn der Hund einen beißsicheren
Maulkorb trägt.
§ 5 Zuverlässigkeit und
Sachkundenachweis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält
oder außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt,
muss über die dafür erforderliche Zuverlässigkeit
verfügen.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes
1 besitzen nicht Personen, die insbesondere wegen
- einer vorsätzlichen Straftat mit Gewaltanwendung
gegenüber Menschen, insbesondere wegen Raubes,
Nötigung, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder
Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
- einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das
Bundesjagdgesetz oder das Waffengesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre
noch nicht verstrichen sind.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel
auch nicht Personen, die
- alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind oder
- trotz Aufforderung gegenüber der zuständigen
Behörde die erforderliche Sachkunde zur Führung eines
gefährlichen Hundes nicht nachweisen.
(4) Sachkundig im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 ist eine Person, die
über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen
gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen,
dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen
ausgeht. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes -
oder Landesbehörden wird von der zuständigen
Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.
(5) Über die nachgewiesene Sachkunde wird eine
Sachkundebescheinigung erteilt.
(6) Eine in einem anderen Bundesland erworbene, gleichwertige
Sachkundebescheinigung gilt als Sachkundebescheinigung im Sinne
des Absatzes 5.
§ 5 a Anzeige- und
Kennzeichnungspflicht
(1) Wer einen Hund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält,
muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter
Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des
Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die
zuständige Behörde eine Bescheinigung.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der
zuständigen Behörde
- ein Führungszeugnis,
- einen Nachweis seiner Sachkunde sowie
- einen Nachweis, dass der Hund keine über das
natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung
vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren
ausweist, beizubringen.
(3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen und wenn keine
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des
Hundes eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen
oder Tieren ausgeht, erteilt die zuständige Behörde
eine Plakette. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung
der Plakette nicht vor, untersagt die zuständige
Behörde die Haltung des Hundes und ordnet seine
Sicherstellung an. Die Plakette ist grün, kreisförmig
und weist einen Durchmesser von 4 cm auf.
(4) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen,
wenn der Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums
geführt wird.
Bis zur Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes die
Bescheinigung über die Anzeige nach Absatz 1
mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 6 Auflagen und
Maßnahmen
(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes im Sinne des § 3
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 kann die zuständige Behörde dem
Halter Auflagen für das Halten seines Hundes machen;
insbesondere Leinen- oder Maulkorbzwang oder Leinen- und
Maulkorbzwang anordnen sowie ihn verpflichten, den Nachweis der
Sachkunde zum Führen eines gefährlichen Hundes zu
erbringen.
(2) Hat der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere
Verletzungen zugefügt, kann die zuständige Behörde
die Sicherstellung und/ oder Tötung des Hundes anordnen.
§ 7 Haltungsuntersagung, Einziehung und
Tötung von Hunden
Die zuständige Behörde hat die Haltung eines
gefährlichen Hundes zu untersagen oder die Einziehung oder
Tötung eines gefährlichen Hundes anzuordnen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung des
Hundes eine Gefährdung für Menschen oder Tieren
ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn
- der Hund von einer Person gehalten wird, die nach § 5
Abs. 1 nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den
Umgang mit gefährlichen Hunden besitzt,
- der Halter nicht den nach § 10 Abs. 5 erforderlichen
Sachkundenachweis zum Führen eines gefährlichen Hundes
besitzt oder
- der Halter entgegen § 8 Hunde ausgebildet,
gezüchtet oder erworben hat.
§ 8 Abrichten und Züchten von
Hunden
(1) Das Abrichten zu Hunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ist
verboten. Bei der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist
insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier
sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden
Hundes hinzuwirken.
(2) Die Zucht, das Inverkehrbringen und der Erwerb von Hunden
nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Die Zucht mit Hunden
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist verboten. Bei der Zucht von
Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt
genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven
Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen.
Abschnitt III
Schlussvorschriften
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene
Halsband nicht anlegt,
- entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt
lässt oder nicht die erforderliche Gewähr zur
gefahrlosen Führung des Hundes bietet,
- entgegen § 1 Abs. 4 einen Hund an die genannten Orte
mitnimmt,
- entgegen § 2 einen Hund zu den bezeichneten
Anlässen oder an den genannten Orten nicht an der
vorgeschriebenen Leine führt,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund
außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht an der
vorgeschriebenen Leine führt,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 einen gefährlichen Hund
nicht mit einem beißsicheren Maulkorb führt,
- entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund
hält oder außerhalb eines eingefriedeten Besitztums
führt, obwohl er die erforderliche Zuverlässigkeit
für das Halten eines Hundes nicht besitzt,
- entgegen § 5 a Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 nicht unverzüglich der
zuständigen Behörde anzeigt,
- entgegen § 5 a Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beibringt,
- entgegen § 5 a Abs. 4 einen gefährlichen Hund ohne
die erforderliche Plakette oder ohne Mitführen der
Bescheinigung über die Anzeige nach § 5 a Abs. 1
führt,
- entgegen § 6 Auflagen der zuständigen Behörde
nicht nachkommt,
- entgegen einer Untersagung nach § 7 einen
gefährlichen Hund hält,
- entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund auf Angriffslust oder
über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft oder Schärfe abrichtet,
- entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund auf Angriffslust oder
über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung
gleichstehende Merkmale züchtet,
- entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 mit Hunden nach § 3 Abs.
1 Nr. 1 bis 5 züchtet,
- entgegen § 8 Abs. 1 und 2 einen abgerichteten oder
gezüchteten Hund in den Verkehr bringt oder erwirbt,
- entgegen § 10 Abs. 5 die Anzeige nicht oder nicht
rechtzeitig vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer
Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden. Außerdem
kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
§ 10 Ausnahmeregelungen und
Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der
Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes
sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach-
oder Ordnerdiensten.
(2) § 1 Abs. 4 gilt nicht für Blindenführ- und
Behindertenbegleithunde.
(3) § 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jagdhunde bei
jagdlicher Verwendung. § 3 Nr. 2 gilt nicht für
Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer
weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen
von § 2 erteilen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder
Sachen nicht gefährdet werden.
(5) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden
in Berlin vom 4. Juli 2000. (GVBl. S. 365) einen
gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
hält, hat die Anzeige nach § 5 a Abs. 1 innerhalb von
acht Wochen nach Inkrafttreten der genannten Verordnung
vorzunehmen.
Artikel II
Änderung der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen
In Abschnitt III der Anlage zur Verordnung über die Erhebung
von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen vom 28. Juni
1988 (GVBl. S. 1087), zuletzt geändert durch Verordnung vom
24. November 1998 (GVBl. S. 350), werden folgende Tarifstellen
eingefügt:
| Gebühren |
Für |
DM |
| 38047 |
Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach §
5 a Abs. 1 der Verordnung über das Halten von Hunden in
Berlin |
60 |
| 38048 |
Erteilung der Plakette nach § 5 a Abs. 3 der Verordnung
über das Halten von Hunden in Berlin |
100 - 350 |
Artikel III
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.