Bayern

Verordnung
über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

Vom 10. Juli 1992

Auf Grund von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LstVG - (BayRS 2022-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.Juni 1992 (GVBl S. 152), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1

(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
- Pit-Bull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu

(2) 1.Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, daß diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Zieren aufweisen:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Rhodesian Ridgeback

    2. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden.

(3) unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.

München, den 10. Juli 1992

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Dr. Edmund Stoiber, Staatsminister




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