Bayern
Verordnung
über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und
Gefährlichkeit
Vom 10. Juli 1992
Auf Grund von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LstVG - (BayRS 2022-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.Juni 1992 (GVBl S. 152), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von
Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
- Pit-Bull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu
(2) 1.Bei den folgenden Rassen von Hunden wird
die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der
zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde
nachgewiesen wird, daß diese keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen und Zieren aufweisen:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Rhodesian Ridgeback
2. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden.
(3) unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
München, den 10. Juli 1992
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Edmund Stoiber, Staatsminister