Sachsen

Verordnung

Des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( DVO GefHundG )

Aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie verordnet:

§ 1
Hundegruppen

Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden Hundegruppen vermutet:
 American Staffordshire Terrier
 Bullterrier
 Pitbull
Die Vermutung kann nach Vorlage eines Gutachtens bei der zuständigen Kreispolizeibehörde widerlegt werden.

§ 2
Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde im Sinne von § 8 GefHundG umfasst ausreichende Kenntnisse über:
 das Wesen und das Verhalten des Hundes,
 die Erziehung des Hundes,
 die Haltungserfordernisse,
 die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.


§ 3
Prüfung der Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde wird in der Regel durch eine Prüfung festgestellt. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil. Der Prüfung wird der vom Staatsministerium des Inneren im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie herausgegebene Themenkatalog zugrundegelegt. Die Kreispolizeibehörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Leiter des Ordnungsamtes oder einem von diesem benannten Vertreter als Vorsitzenden, dem Amtstierarzt oder einem von ihm benannten Vertreter als Beisitzer sowie mindestens einem weiteren sachkundigen Beisitzer.
Der praktische Teil der Prüfung muss mit dem Hund, für den die Erlaubnis beantragt wird, erfolgen. Ist der Antragsteller zum Zeitpunkt der Sachkundeprüfung noch nicht Halter des erlaubnispflichtigen Hundes, so muss der praktische Teil der Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Ablegung des theoretischen Teils der Prüfung erfolgen, frühestens jedoch ab dem siebten Lebensmonat des Hundes.
Nachweise der praktischen Sachkunde anderer Stellen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Staatsministerium des Inneren im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.
Über das Prüfungsergebnis ist dem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.