Sachsen
Verordnung
Des Sächsischen
Staatsministeriums
des Inneren zur
Durchführung
des Gesetzes zum
Schutz der
Bevölkerung vor
gefährlichen
Hunden ( DVO
GefHundG )
Aufgrund von §
1 Abs. 2 Satz 1
und § 8 Satz 3
des Gesetzes zum
Schutz der
Bevölkerung vor
gefährlichen
Hunden (GefHundG)
wird im
Einvernehmen mit
dem
Staatsministerium
für Soziales,
Gesundheit,
Jugend und
Familie
verordnet:
§
1
Hundegruppen
Die
Gefährlichkeit
im Sinne von §
1 Abs. 2
GefHundG wird
bei
nachfolgenden
Hundegruppen
vermutet:
American
Staffordshire
Terrier
Bullterrier
Pitbull
Die Vermutung
kann nach
Vorlage eines
Gutachtens bei
der zuständigen
Kreispolizeibehörde
widerlegt
werden.
§
2
Sachkunde
Die
erforderliche
Sachkunde im
Sinne von § 8
GefHundG umfasst
ausreichende
Kenntnisse
über:
das Wesen
und das
Verhalten des
Hundes,
die
Erziehung des
Hundes,
die
Haltungserfordernisse,
die
wichtigsten
Rechtsvorschriften
für den Umgang
mit Hunden.
§ 3
Prüfung der
Sachkunde
Die
erforderliche
Sachkunde wird
in der Regel
durch eine Prüfung
festgestellt.
Die Prüfung
besteht aus
einem
theoretischen
Teil und einem
praktischen
Teil. Der Prüfung
wird der vom
Staatsministerium
des Inneren im
Einvernehmen mit
dem
Staatsministerium
für Soziales,
Gesundheit,
Jugend und
Familie
herausgegebene
Themenkatalog
zugrundegelegt.
Die
Kreispolizeibehörde
bildet für die
Abnahme der Prüfung
einen Prüfungsausschuss.
Der Prüfungsausschuss
besteht aus dem
Leiter des
Ordnungsamtes
oder einem von
diesem benannten
Vertreter als
Vorsitzenden,
dem Amtstierarzt
oder einem von
ihm benannten
Vertreter als
Beisitzer sowie
mindestens einem
weiteren
sachkundigen
Beisitzer.
Der praktische
Teil der Prüfung
muss mit dem
Hund, für den
die Erlaubnis
beantragt wird,
erfolgen. Ist
der
Antragsteller
zum Zeitpunkt
der Sachkundeprüfung
noch nicht
Halter des
erlaubnispflichtigen
Hundes, so muss
der praktische
Teil der Prüfung
innerhalb von
drei Monaten
nach Ablegung
des
theoretischen
Teils der Prüfung
erfolgen, frühestens
jedoch ab dem
siebten
Lebensmonat des
Hundes.
Nachweise der
praktischen
Sachkunde
anderer Stellen
werden
anerkannt, wenn
sie gleichwertig
sind. Über die
Gleichwertigkeit
entscheidet das
Staatsministerium
des Inneren im
Einvernehmen mit
dem
Staatsministerium
für Soziales,
Gesundheit,
Jugend und
Familie.
Über das Prüfungsergebnis
ist dem
Antragsteller
eine
Bescheinigung
auszustellen.
§
4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.